Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes; Verhältnis der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b (Übergangszeit) und § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c EStG (Ausbildungsplatz suchendes Kind) zueinander
Leitsatz
Die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG stehen nicht im Verhältnis der Alternativität zueinander. Dies führt auch nicht dazu, dass § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG keine eigenständige Bedeutung hat. Denn diese Norm stellt gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine vereinfachende Auffangvorschrift z.B. in den Fällen dar, in denen das Kind noch keine Zusage für einen (weiteren) Ausbildungsplatz hat. Der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, während der danach zu berücksichtigenden Monate einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Die auf diese Monate entfallenden Einkünfte und Bezüge sind bei der Ermittlung, ob der (Jahres-)Grenzbetrag überschritten ist, einzubeziehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1316 Nr. 8 EStB 2011 S. 293 Nr. 8 HAAAD-85239