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BFH Urteil v. - V R 40/08

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 5, UStG § 1a Abs. 1, UStG § 3d, UStG § 15 Abs. 1, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 4, UStG § 25b Abs. 3, AO § 34, AO § 35, AO § 69, RL 77/388/EWG Art. 8, RL 77/388/EWG Art. 24, RL 77/388/EWG Art. 28a, RL 77/388/EWG Art. 28b

Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb; Verwendung einer deutschen Umsatzsteueridentifikationsnummer

Leitsatz

Verwendet ein Unternehmer nach § 3d Satz 2 UStG bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so steht ihm der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht zu.
Verwendet ein Unternehmer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb in einem Mitgliedstaat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates, erfolgt die Entlastung des Unternehmers von der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht durch die Gewährung des Vorsteuerabzugs, sondern durch eine Verminderung der Bemessungsgrundlage, wenn der Unternehmer die Besteuerung im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung nachweist.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1401 Nr. 8
EAAAD-85240

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