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BFH Beschluss v. - VI B 143/10

Gesetze: AO § 110 Abs. 3, AO § 129, AO § 165, AO § 169 Abs. 1 Satz 1, AO § 171 Abs. 8, AO § 120 Abs. 1, AO § 347, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Antrag auf Werbungskostenabzug in der Steuererklärung ist kein konkludenter Einspruch gegen die Ablehnung dieses Antrags; keine Hemmung der Festsetzungsverjährung wenn die Finanzbehörde trotz Verpflichtung keinen Vorläufigkeitsvermerk festgesetzt hat

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1289 Nr. 8
OAAAD-85241

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