Besorgnis der Befangenheit des Geschäftsprüfers eines Lohnsteuerhilfevereins (hier: nahe Verwandtschaft mit dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins)
Leitsatz
§ 22 Abs. 3 StBerG listet beispielhaft und nicht abschließend ("insbesondere") auf, wann - infolge einer möglichen Interessenkollision - die Besorgnis der Befangenheit eines Geschäftsprüfers besteht. Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn die Gefahr gegeben ist, dass sachfremde Umstände den Geschäftsprüfer, der nach § 22 Abs. 5 StBerG zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet ist, beeinflussen könnten. Die Besorgnis der Befangenheit besteht nicht nur bei Mitgliedern des Lohnsteuerhilfevereins, sondern auch bei allen Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten, unterstützen, in sonstiger Weise für ihn tätig sind oder in enger verwandtschaftlicher Beziehung zu Vereinsorganen stehen. Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 22 Abs. 3 StBerG ist beim Geschäftsprüfer jedenfalls dann zu bejahen, wenn er mit dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins in gerader Linie ersten Grades, dem engsten Verwandtschaftsverhältnis überhaupt, verwandt ist.
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1400 Nr. 8 DStR 2011 S. 14 Nr. 25 DStR 2011 S. 14 Nr. 25 IAAAD-85243