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Steuerbefreiung bei Wirtschaftsförderungsgesellschaften nach § 5 Absatz 1 Nummer 18 KStG; Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung
Im Zuge der Schaffung des § 8 Absatz 7 Satz 2 KStG hat der Gesetzgeber Forderungen danach, auch die Wirtschaftsförderung in den Kreis der begünstigten Dauerverlustgeschäfte aufzunehmen, mit der Begründung abgelehnt, dass Wirtschaftsförderungsgesellschaften bereits durch die Befreiungsvorschriften der § 5 Absatz 1 Nummer 18 KStG und § 3 Nummer 25 GewStG in ausreichendem Maße begünstigt sind.
Wie das ) zeigt, üben Gesellschaften, die als Wirtschaftsförderungsgesellschaften auftreten, vielerlei Tätigkeiten aus, die zum Teil auch unter § 8 Absatz 7 Satz 2 KStG fallen können. Die Anwendung der Grundsätze des BStBl 2007 II S. 961) führt bei dauerdefizitären Gesellschaften zur Annahme einer vGA in Höhe der laufenden Betriebsverluste. Die Ausnahmeregelung des § 8 Absatz 7 KStG kommt auch bei „Wirtschaftsförderungsgesellschaften” nur soweit zur Anwendung, als deren Tätigkeiten den Vorgaben der Norm entsprechen; im Übrigen kommt es zur vGA.
Zu der Frage, ob die vGA als solche eine schädliche Mittelauskehrung darstellt, die zum Verlust der Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer führt, bittet das Bayr. Landesamt für steuern folgende Auffassung zu vertreten:
Resultiert die vGA aus ...BStBl 1996 I S. 54