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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1780/10

Gesetze: InvZulG § 2 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG § 2 Abs. 7 Nr. 3

Investitionszulage

Berücksichtigung der Teilzeitkräfte erfolgt nach Arbeitskraftanteilen

Leitsatz

Für die Frage, ob die Zahl der Arbeitnehmer 250 überstiegen hat, sind Teilzeitkräfte nicht nach Köpfen, sondern nach Arbeitskraftanteilen zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
KÖSDI 2011 S. 17690 Nr. 12
DAAAD-85437

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