Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG Urteil v. - 9 AZR 799/09

Gesetze: § 125 BGB, § 126 BGB, § 249 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 287 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 3 BGB, § 310 Abs 4 BGB, § 2 TVöD, § 26 Abs 1 S 4 TVöD, § 46 Nr 4 TVöD BT-V, § 48 MTArb, § 2 MTArb, ProtNot zu Nr 7 Abs 3 S 1 SR 2a MTArb

Urlaub - Schichtbetrieb - betriebliche Übung

Leitsatz

§ 26 Abs. 1 TVöD gewährleistet bei jährlich 30 Arbeitstagen Urlaub eine zusammenhängende Urlaubsdauer von sechs Wochen in der Fünf-Tage-Woche. Verteilt sich die Arbeitszeit auf mehr oder weniger Tage, ist die Anzahl der Urlaubstage mit dem Ziel einer gleichwertigen Urlaubsdauer durch "Umrechnung" zu ermitteln. Die Anzahl der Urlaubstage erhöht oder vermindert sich nach § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD entsprechend.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1716 Nr. 27
BB 2012 S. 1343 Nr. 21
DB 2011 S. 1814 Nr. 32
DB 2011 S. 6 Nr. 25
AAAAD-85545

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank