Durchsuchung im behördlichen Disziplinarverfahren; Rechtsgrundlage; Begriff; Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Leitsatz
Soll in einem behördlichen Disziplinarverfahren zur Klärung des Verdachts auf ein Dienstvergehen eine Durchsuchung - hier: heimliche Überprüfung dienstlicher elektronischer Speichermedien - durchgeführt werden, so ist diese nur unter den Voraussetzungen des § 27 BDG zulässig. Eine derartige, auf ein späteres Disziplinarverfahren zielende Durchsuchung kann vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht auf andere gesetzliche Bestimmungen gestützt werden.