Gesetze: § 63 S 2 PersVG ND 2007, § 75 Abs 1 Nr 15 PersVG ND 2007, § 83 Abs 1 S 2 Nr 5 PersVG ND 2007
Rücknahme einer vollzogenen Maßnahme; Rechtsanspruch des Personalrats; Übertragung der Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der Lehrkräfte auf die Schulen; allgemeine Regelung; Herstellung des Benehmens mit dem Personalrat
Leitsatz
1. § 63 Satz 2 NdsPersVG verleiht dem Personalrat, dessen Beteiligungsrecht verletzt worden ist, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der vollzogenen Maßnahme.
2. Der Runderlass des Niedersächsischen Kultusministers vom , durch welchen die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der Lehrkräfte auf die Schulen übertragen wird, ist eine allgemeine Regelung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 15 NdsPersVG und unterlag daher dem Verfahren der Benehmensherstellung.