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BGH Urteil v. - III ZR 59/10

Gesetze: Art 340 AEUV, Art 4 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 4 Abs 2 EWGRL 388/77, Art 17 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL 388/77, § 203 S 1 BGB, § 204 Abs 1 BGB vom , § 209 Abs 1 BGB vom , § 839 BGB, § 1 Abs 1 StHG, § 4 Abs 3 StHG, § 164 Abs 2 S 2 AO

Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des Vorsteuerabzugs bei einem Unternehmen in der Aufbauphase; Beginn der Verjährung eines Amtshaftungs- und Staatshaftungsanspruchs wegen Erlasses eines rechtswidrigen Steuerbescheids; Bemühungen des Steuerpflichtigen um Anerkennung seiner Unternehmereigenschaft; Verjährungshemmung durch Antrag auf Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheids

Leitsatz

1. Zum qualifizierten Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn die Finanzbehörden einem Unternehmen in der Aufbauphase den Vorsteuerabzug versagen, da Ausgangsumsätze bis zum Entscheidungszeitpunkt weder erzielt worden noch überhaupt erzielbar gewesen seien .

2. Die Verjährung eines Amtshaftungs- oder Staatshaftungsanspruchs wegen des Erlasses eines rechtswidrigen Steuerbescheids beginnt auch dann mit dessen Bestandskraft, wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht .

3. Bemühungen eines Steuerpflichtigen, die Finanzverwaltung zur Anerkennung seiner Unternehmereigenschaft zu bewegen, können für sich genommen nicht als Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB über einen aus dieser Versagung folgenden Schadensersatzanspruch angesehen werden, wenn dieses Begehren nicht thematisiert worden ist .

4. Beantragt der Steuerpflichtige nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheids, hat dies für einen auf die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids gestützten Schadensersatzanspruch in jeweils entsprechender Anwendung von § 209 Abs. 1 BGB a.F. verjährungsunterbrechende beziehungsweise von § 204 Abs. 1 BGB n.F. verjährungshemmende Wirkung .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1619 Nr. 26
BFH/NV 2011 S. 1645 Nr. 9
DB 2011 S. 1503 Nr. 26
DB 2011 S. 6 Nr. 25
DStR 2011 S. 13 Nr. 29
HFR 2011 S. 1151 Nr. 10
KÖSDI 2011 S. 17531 Nr. 8
KÖSDI 2011 S. 17608 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2011 S. 2185
StB 2011 S. 237 Nr. 7
WM 2011 S. 1670 Nr. 35
WPg 2011 S. 795 Nr. 16
NAAAD-85613

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