Wasserstraßenrechtliche Planfeststellung; Gewässerausbau; Fischereirecht; Recht auf gerechte Abwägung; nachträgliche Genehmigung von Einwendungen
Leitsatz
1. Die Erhebung von Einwendungen durch einen vollmachtlosen Vertreter kann auch nach Erlass der Planfeststellung rückwirkend genehmigt werden (§ 177 BGB analog).
2. Im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren haben die Inhaber von Fischereirechten auch unterhalb der Schwelle unzumutbarer Beeinträchtigungen ein Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange (im Anschluss an BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <341 f.>, vom - BVerwG 11 A 20.96 - BVerwGE 102, 74 <79> und vom - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 <112 f.>).