Gewinnrealisierung bei Ansprüchen, die erst nach dem Bilanzstichtag abgerechnet werden können und fällig werden; Aktivierung von Ansprüchen der Inhaber von Urheberrechten gegen die GEMA
Leitsatz
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind in der Bilanz auszuweisen, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung für die Gewinnrealisierung, ob am Bilanzstichtag bereits die Rechnung erteilt worden ist, die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder ob der Fälligkeitszeitpunkt erst nach dem Bilanzstichtag liegt. Besteht die wesentliche wirtschaftliche Ursache für das Entstehen des Anspruchs eines gewerblich tätigen Versicherungsmaklers darin, dass die Gesamtschadensquote des durch ihn an eine Versicherungsgesellschaft vermittelten Bestands einen Wert von 50 % nicht überschreitet, steht objektiv zum Ablauf des Bilanzstichtags fest, ob diese Bedingung eingetreten und der Anspruch zu aktivieren ist.