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BFH Beschluss v. - X B 69/10

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, ZPO § 323, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Umwandlung einer dauernden Last in eine Leibrente bei einem typischen Altenteilsvertrag; Abänderbarkeit eines Vermögensübergabevertrags

Leitsatz

Parteien eines typischen Altenteilsvertrags können eine ursprünglich als dauernde Last vereinbarte Versorgungsleistung bei geänderter Interessenlage in eine Leibrente umwandeln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Vertragsparteien besteht. Denn dann würde ein Festhalten an der - von den schwankenden und im Einzelfall nicht immer eindeutig quantifizierbaren Größen "Leistungsfähigkeit" und "Bedarf" abhängigen - Abänderbarkeit der Leistungen absehbar laufend neue Streitigkeiten hervorrufen, an deren Vermeidung beide Parteien ein erhebliches Interesse haben.
Der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO in einem Versorgungsvertrag ist nicht allein prozessual zu verstehen. Er bedeutet nach den Gepflogenheiten, die sich in der kautelarjuristischen Praxis heraus gebildet haben, auch, dass der Vertrag nach Maßgabe des materiellen Rechts, auf das die Vorschrift des § 323 ZPO Bezug nimmt, abänderbar sein soll. Gleiches gilt für die Bedeutung eines ausdrücklichen Ausschlusses des § 323 ZPO.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1330 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2011 S. 595
UAAAD-85748

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