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BFH Beschluss v. - I B 177/10

Gesetze: KStG § 14 Abs. 1 Satz 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Abführung des ganzen Gewinns für die Begründung der ertragsteuerlichen Organschaft erforderlich

Leitsatz

Der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG abzuführende "ganze Gewinn" einer Kapitalgesellschaft ist deren Gesamtgewinn. Er wird von der Abführungsverpflichtung nicht in vollem Umfang umfasst, wenn diese sich nur auf den Gewinn aus einer bestimmten Einrichtung oder einem bestimmten Bestätigungsfeld erstreckt und die Gewinne aus anderen Einrichtungen oder Betätigungsfeldern ihr nicht unterliegen. Das gilt unabhängig davon, ob und in welcher Weise die von der Verpflichtung abgedeckte Gewinnquelle von anderen Einkunftsquellen der Kapitalgesellschaft abgegrenzt werden kann.
Der in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG verwendete Begriff "ganzer Gewinn" erfasst auch den nach einem DBA steuerbefreiten Gewinn. Eine von einem DBA angeordnete Steuerbefreiung mindert nämlich weder den Gewinn noch das Einkommen im steuerrechtlichen Sinne; sie setzt erst im Anschluss an die Ermittlung des Einkommens an und führt dazu, dass ein bestimmter Teil des Einkommens nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuer einbezogen werden darf.

Fundstelle(n):
AG 2011 S. 683 Nr. 18
BB 2012 S. 1125 Nr. 18
BFH/NV 2011 S. 1397 Nr. 8
GmbH-StB 2011 S. 231 Nr. 8
GmbHR 2011 S. 836 Nr. 15
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2011 S. 553
EAAAD-85749

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