Beurteilung eines Auskunftsersuchens eines Finanzamts an eine Bank als Auskunftsverlangen; Abgrenzung zwischen Auskunftsverlangen und Vorlageverlangen; Anspruch auf Entschädigung einer Bank gemäß § 107 Satz 1 AO
Leitsatz
Verlangt das Finanzamt sowohl Auskünfte als auch die Vorlage von Urkunden (kombiniertes Auskunfts- und Vorlageverlangen), besteht ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 107 Satz 1 AO. Ist ein Schreiben des Finanzamts an eine Bank als "Auskunftsersuchen gemäß § 93 AO" bezeichnet, benennt es § 93 AO als Rechtsgrundlage für die Pflicht der Bank, Auskunft zu erteilen, und sind im Schreiben keine Gründe dargelegt, die ein unmittelbares Vorlageverlangen rechtfertigen könnten, obwohl das Finanzamt im Falle eines reinen Vorlageverlangens hierzu verpflichtet gewesen wäre, ist das Schreiben als Auskunftsverlangen zu beurteilen. Da im Streitfall von einem Auskunftsverlangen auszugehen war, bedurfte es keiner Entscheidung, ob - wofür die Gesetzesbegründung spricht - das Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 7 AO und die daran anschließende Auskunft bei der jeweiligen Bank insgesamt als ein einheitliches besonderes Auskunftsersuchen gegenüber den Kreditinstituten zu beurteilen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1287 Nr. 8 HFR 2011 S. 1075 Nr. 10 StBW 2011 S. 637 Nr. 14 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2011 S. 558 WM 2011 S. 863 Nr. 18 ZIP 2011 S. 1353 Nr. 29 wistra 2011 S. 357 Nr. 9 BAAAD-85750