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BFH Urteil v. - III R 88/09

Gesetze: AO § 226 Abs. 1, EStG § 74 Abs. 2, AO § 38, BGB § 387, FGO § 40 Abs. 1, SGB X § 104, SGB X § 107, SGB II § 11 Abs. 1

Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X; Entstehung eines Erstattungsanspruchs; Aufrechnung eines Kindergeldanspruchs; Klage des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen die Familienkasse auf Erstattung

Leitsatz

In den Erstattungsfällen nach §§ 102 ff. SGB X geht der Anspruch auf eine andere Sozialleistung (hier Kindergeld) nicht mit der Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt auf den nachrangig verpflichteten Leistungsträger über, d.h. es findet kein Wechsel des Anspruchsinhabers statt.
Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X entstehen selbständig neben einem Anspruch des Berechtigten gegen den zur Erstattung herangezogenen Leistungsträger und sind (nur) von der Erfüllung der in §§ 102 ff. SGB X geregelten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig.
Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X kann nur dann gegeben sein, wenn auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen. Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen deshalb gleichartig sein und es muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen.
Ist Hilfeempfänger nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind, ist das Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt. Ist dies nicht der Fall, entsteht ein Erstattungsanspruch nicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1326 Nr. 8
VAAAD-85752

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