Anspruch auf Kindergeld eines in Polen wohnenden und in Deutschland arbeitenden Bauarbeiters; gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 Satz 2 AO im Inland
Leitsatz
Ein in Deutschland tätiger Arbeitnehmer unterliegt für den Zeitraum dieser Tätigkeit hinsichtlich des Kindergeldes den deutschen Rechtsvorschriften auch dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Ein Arbeitnehmer, der mehr als sechs Monate zeitlich zusammenhängend im Inland tätig ist, seinen Inlandsaufenthalt jeweils nur kurzfristig für Heimfahrten nach Polen unterbricht und an seinen Arbeitstagen im Inland übernachtet, hat nach § 9 Satz 2 AO seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Es kommt dann nicht darauf an, ob festgestellt werden kann, an welchen Orten sich der Arbeitnehmer zu welchen Zeitpunkten aufgehalten hat. Wechselnde Unterkünfte in verschiedene Wohnungen oder in Wohncontainern auf unterschiedlichen Baustellen reichen auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer dabei zwischen mehreren Bundesländern wechselt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1324 Nr. 8 EStB 2011 S. 294 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2011 S. 2104 FAAAD-85753