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Lohnsteuerpflicht von Umlagezahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder anderer kommunaler oder kirchlicher Zusatzversorgungskassen
Bezug:
Bei Einsprüchen von den an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligten Arbeitgebern bzw. deren Arbeitnehmern mit der Begründung, die Arbeitgeber- bzw. die Arbeitnehmerumlagen seien kein Arbeitslohn, ist wie folgt zu unterscheiden:
1. Sanierungsgeld nach § 65 der VBL-Satzung
Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und dem Wechsel zum Punktemodell erhebt die VBL entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten ab dem pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, die über die laufenden Umlagen i. H. v. insgesamt 7,86 v. H (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, siehe Punkt 3) hinausgehen und der Finanzierung der vor dem begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dienen. Diese Sanierungsgelder stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
2. Sonderzahlungen des Arbeitgebers
Zahlungen des Arbeitgebers anlässlich einer schrittweisen Systemumstellung des Finanzierungsverfahrens auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung der Mitarbeiterversorgung an eine Zusatzversorgungskasse ohne Systemumstellung (Nachteilsausgleich) oder Zahlungen anlässlic...