Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG; Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung – vGA –
Die Wirtschaftsförderung gehört nicht zum Kreis der begünstigten Dauerverlustgeschäfte des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG. Sie ist vielmehr durch die Befreiungsvorschriften der § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG und § 3 Nr. 25 GewStG begünstigt.
Wie das EFG 2010, 1443 – 1445 – zeigt, üben Gesellschaften, die als Wirtschaftsförderungsgesellschaften auftreten, vielerlei Tätigkeiten aus, die zum Teil auch unter § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG fallen können. Die Anwendung der Grundsätze des BStBl 2007 II S. 961) führt bei dauerdefizitären Gesellschaften zur Annahme einer vGA i. H. d. laufenden Betriebsverluste. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 7 KStG kommt auch bei „Wirtschaftsförderungsgesellschaften” nur soweit zur Anwendung, als deren Tätigkeiten den Vorgaben der Norm entsprechen; im Übrigen kommt es zur vGA.
In diesem Zusammenhang wurde die Frage gestellt, ob die vGA als solche eine schädliche Mittelauskehrung darstellt, die zum Verlust der Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer führt.
Hierzu bittet die OFD ich folgende Auffassung zu vertreten:
Resultiert die vGA aus Tätigkeiten, die nach dem (BStBl 1996 I S. 54) als begünstigte Tätigkeiten einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft anzuse...