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Oberfinanzdirektion Münster - akt. Kurzinfo ESt 1/2007

§ 46 EStG; Veranlagung von Arbeitnehmern

Bezug:

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1. Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG regelte bisher, dass der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Durch das JStG 2008 ist die Zweijahresfrist weggefallen. Nach § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG ist diese Änderung erstmals ab dem VZ 2005 anzuwenden.

Außerdem ist sie für VZ vor 2005 anzuwenden, wenn der Antrag auf Veranlagung bis zum (= Tag der Verkündung des JStG 2008 im BGBl) beim Finanzamt eingegangen ist und über den Antrag am noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Die Neuregelung gilt somit nicht für Fälle, in denen der Antrag auf Veranlagung für einen VZ vor 2005 erst nach dem beim Finanzamt eingeht (vgl. auch Bericht des Finanzausschusses zum JStG 2008 vom , BT Drs. 16/7036 Seite 26, wonach für VZ vor 2005, für die die bisherige zweijährige Antragsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits abgelaufen ist, ein Antrag auf Veranlagung grundsätzlich nicht mehr ermöglicht werden soll. Eine Ausnahme soll nur für bereits anhängige Fälle gelten). Entsprechende Anträge sind daher abzulehnen. Einsprüche ...

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