Betriebliche Altersversorgung - mittelbare Diskriminierung - Berücksichtigung von Vordienstzeiten
Leitsatz
Das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts ist auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten. Ihnen gebührt allerdings aufgrund der Tarifautonomie eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die sachlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen sowie ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der von ihnen getroffenen Regelungen. Dies ist bei der Prüfung, ob eine Benachteiligung wegen des Geschlechts sachlich gerechtfertigt ist, zu berücksichtigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 1716 Nr. 27 BB 2011 S. 307 Nr. 5 DB 2011 S. 10 Nr. 26 DB 2011 S. 1644 Nr. 29 NJW 2011 S. 2538 Nr. 34 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2011 S. 1521 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2011 S. 768 ZIP 2011 S. 6 Nr. 4 LAAAD-85939