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BAG Urteil v. - 9 AZR 750/09

Gesetze: § 1 AGG, § 2 Abs 2 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 33 Abs 1 AGG, § 1 Abs 1 BetrAVG, § 237a SGB 4, Anl 20 SGB 6

Vorruhestandsbezug - Benachteiligung wegen des Geschlechts

Leitsatz

Eine Vereinbarung, nach welcher der Anspruch auf betriebliche Vorruhestandsleistungen mit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts endet, benachteiligt Frauen wegen des Geschlechts (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG) und ist deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Denn für Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 endet der Anspruch auf Vorruhestandsleistungen bereits mit dem 60. Lebensjahr (frühestmöglicher Renteneintritt gemäß Anlage 20 zu § 237a Abs. 2 SGB VI). Demgegenüber können vergleichbare Männer frühestens mit dem 63. Lebensjahr Altersrente beanspruchen und deshalb die Vorruhestandsleistungen drei Jahre länger beziehen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1651 Nr. 26
DB 2011 S. 2043 Nr. 36
DB 2011 S. 7 Nr. 25
NJW 2011 S. 2535 Nr. 34
ZIP 2011 S. 1581 Nr. 33
ZIP 2011 S. 6 Nr. 25
CAAAD-85942

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