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BAG Beschluss v. - 7 ABR 137/09

Gesetze: § 14 Abs 3 S 1 AÜG, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 1 S 2 BetrVG

Mitbestimmung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern - Pflicht des Arbeitgebers zur Namensmitteilung

Leitsatz

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat vor der Einstellung eines Leiharbeitnehmers dessen Namen mitzuteilen.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1844 Nr. 30
DB 2011 S. 2099 Nr. 37
DB 2011 S. 7 Nr. 25
QAAAD-85946

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