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BGH Urteil v. - II ZR 202/09

Gesetze: § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB

Beteiligung an einem im sozialen Wohnungsbau tätigen Immobilienfonds: Haftung wegen unzutreffender Angaben über die Anschlussförderung im Beteiligungsprospekt

Tatbestand

Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1993 mit 150.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der Grundstücksgesellschaft B.     GbR (G.     -Fonds 11). Die Beklagte - damals noch firmierend unter G.      Gemeinnützige Heimstätten-AG, dann umbenannt in G.     AG und schließlich umgewandelt in die G.    GmbH - ist Gründungsgesellschafterin dieses und noch weiterer gleichartiger Fonds. Ihre Anteile wurden mehrheitlich vom Land Berlin gehalten.

Fundstelle(n):
AG 2011 S. 554 Nr. 15
XAAAD-85974

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