Es ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass der Umfang einer Ablaufhemmung im Sinne des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO dadurch bestimmt wird, welche Steuerarten und Besteuerungszeiträume die jeweilige Prüfungsanordnung erfasst und hinsichtlich welcher tatsächlich Prüfungshandlungen vorgenommen worden sind (, BStBl 1994 II S. 375; v. - IX R 65/95, BStBl 1999 II S. 4; v. - IV R 26/08). Ein Steuerbescheid kann auch dann "auf Grund einer Außenprüfung ergangen" sein, wenn er einen auf Grund der Außenprüfung ergangenen Bescheid ändert (Senatsurteil v. - I R 182/94, BStBl 1997 II S. 449); für einen Berichtigungsbescheid kann nichts anderes gelten. Ein "Teilbericht" führt nicht zu einem Abschluss der Außenprüfung, wenn in ihm ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass die Prüfung "nicht abgeschlossen" sei und "fortgesetzt" werde und der Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich aller zu erlassenden Bescheide bestehen bleiben soll.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1285 Nr. 8 HFR 2011 S. 1076 Nr. 10 StBW 2011 S. 788 Nr. 17 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2011 S. 598 LAAAD-86107