Vollbeendigung einer KG, die auf eine GmbH umgewandelt wird; gewerblich geprägte Personengesellschaft wird erst mit Eintragung im Handelsregister Gewerbebetrieb; Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten Personengesellschaft; Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Grundstücken in den Niederlanden
Leitsatz
Der in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1990/1997 verwendete Begriff "Geschäftsführung" umfasst nur die organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis. Dass eine nicht in § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG 1990/1997 genannte Person eine von dem Organ der Gesellschaft abgeleitete Befugnis zu Geschäftsführungsmaßnahmen hat, hindert das Vorliegen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft nicht. Legt ein durch Eintragung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Handelsregister entstandener Gewerbebetrieb zum Zweck der Erzielung von Entgelten Kapital an, genügt dies zur Aufnahme des Betriebs. Dass die Kapitalanlage als solche - jenseits der gewerblichen Prägung - zum Bereich der Vermögensverwaltung gehört, ist insoweit unschädlich. Zu unternehmerischen Zwecken genutzte Büroräume können einem Unternehmen auch dann als eigene Betriebsstätte zuzurechnen sein, wenn es hinsichtlich der Räume kein vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht hat. Die Betriebsstätte eines Subunternehmers ist zugleich als Betriebsstätte des Hauptunternehmers anzusehen, wenn dieser die Tätigkeit des Subunternehmers im Rahmen der betreffenden Einrichtung fortlaufend überwacht. Eine Personengesellschaft ist nicht "Person" im Sinne des DBA-Niederlande, weshalb im Hinblick auf die persönliche Zuordnung von Zinsen - auch für Zwecke der Gewerbesteuer - auf deren Gesellschafter abzustellen ist. Sind die Gesellschafter in Deutschland ansässig, dürfen die Zinsen von Deutschland auch dann besteuert werden, wenn sie aus der Anlage von Liquiditätsüberschüssen stammen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung und Bewirtschaftung der in den Niederlanden belegenen Grundstücke angefallen sind. Aufwendungen eines Immobilienfonds mit Grundbesitz in den Niederlanden, die nicht ganz überwiegend mit der Nutzung der niederländischen Immobilien, sondern ebenso mit den der deutschen Betriebsstätte zuzuordnenden Geldanlagen zusammenhängen, sind jeweils anteilig den verschiedenen Einkunftsquellen zuzuordnen und in ihrer Gewinnauswirkung dem entsprechend aufzuteilen. Dem steht das DBA-Niederlande nicht entgegen. Es enthält keine Bestimmung zur Ermittlung oder zur gegenständlichen oder räumlichen Zuordnung von Einkünften.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1354 Nr. 8 DStZ 2011 S. 807 Nr. 22 StBW 2011 S. 677 Nr. 15 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2011 S. 593 VAAAD-86108