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BFH Urteil v. - III R 11/09

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d, EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1, FSJG § 5 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1

Freiwilligendienst grundsätzlich keine Berufsausbildung

Leitsatz

Die Ableistung eines Freiwilligendienstes ist grundsätzlich keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Freiwilligendienste dienen in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl. Unerheblich ist, wenn der Freiwilligendienst im Auswahlverfahren einer Hochschule als sonstige Leistung zugunsten des Kindes gewertet wird.
Ein bei einer nicht als Trägerorganisation im Sinne des § 5 Abs. 2 FSJG zugelassenen Organisation geleisteter Freiwilligendienst ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG oder in analoger Anwendung dieser Vorschrift begünstigt.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, das Existenzminimum eines Kindes, das einen Freiwilligendienst leistet, bei den Eltern von der Einkommensteuer freizustellen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1325 Nr. 8
StBW 2011 S. 629 Nr. 14
GAAAD-86113

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