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Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen i. S. d. § 8b KStG; Allgemeines, Hinweise und Zweifelsfragen – Stand: April 2011 –
1. Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG a. F. auf verdeckte Einlagen
Mit , EFG 2007, S. 611) hat das FG Niedersachsen entschieden, dass § 8b Abs. 2 KStG auch schon für Zeiträume vor 2001 auf verdeckte Einlagen anzuwenden ist.
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, an der Verwaltungsauffassung ist weiterhin festzuhalten (vgl. Abschn. 41 Abs. 5 Satz 4 KStR 1995).
2. Steuersparkonzept; Freistellung eines wirtschaftlichen Zinses über § 8b KStG zzgl. Fingierung eines steuerwirksamen Verlustes
In Bayern und Nordrhein-Westfalen ist ein Steuersparmodell bekannt geworden, bei dem die steuerliche Freistellung eines wirtschaftlichen Zinses über § 8b KStG im Vordergrund steht. Dieses Primärziel wird noch um ein weiteres steuerliches „Bonbon” in Form eines fingierten steuerwirksamen Verlustes ergänzt. Das Modell wird vor allem von mittelständischen Unternehmen genutzt.
Dieses neue Konzept stellt sich vereinfacht wie folgt dar:
Freistellung nach § 8b KStG:
Die X-GmbH kauft heute eine Aktie für 100,00 EUR.
Gleichzeitig wird vereinbart, dass diese Aktie in 6 Monaten vom Anbieter des Modells (Bank) für 103,00 EUR erworben wird.
Die X-GmbH erzielt aus diesem Geschäft einen sicheren Gewinn von 3,00 EUR, der ...