Nach § 3b EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit
gezahlt werden.
Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit setzen Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden voraus.
Zahlt der ArbG monatlich gleichbleibende Zuschläge für Nachtarbeit und Sonntagsarbeit ohne Berücksichtigung krankheitsbedingter
oder urlaubsbedingter Fehlzeiten und ohne Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeit, so sind die Zuschläge nicht
nach § 3b EStG steuerfrei.