Planfeststellungsbeschluss für Ausbau der Bundesautobahn A 3 im Abschnitt Anschlussstelle Würzburg
Leitsatz
1. Die technische Ausführungsplanung des Vorhabenträgers muss nicht gemäß § 17a FStrG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG (juris: VwVfG BY) zur Einsicht ausgelegt werden.
2. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dem Planfeststellungsverfahren ein informelles Verfahren mit dem Ziel vorzuschalten, eine Empfehlung für eine Planung zu erarbeiten, die auf breite Akzeptanz in der Öffentlichkeit stoßen kann.
3. Die Einwendungspräklusion gemäß § 17a Nr. 7 FStrG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist mit Art. 10a Abs. 1 UVP-Richtlinie vereinbar; das gilt auch, soweit danach Rügen einer Verletzung von FFH-Recht ausgeschlossen sind.
4. § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV gewährt keinen Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Verkehr auf provisorisch eingerichteten Fahrbahnen, wenn deren Beseitigung absehbar ist.
5. Es entspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach § 7 Abs. 1 BHO, den volkswirtschaftlichen Nutzen der zur Auswahl stehenden Varianten nicht als eigenständigen Belang in die Abwägung einzustellen, sondern nur in seiner Relation zu den Baukosten (Nutzen-Kosten-Analyse).
6. Dem Grundsatz der Sparsamkeit nach § 7 Abs. 1 BHO entspricht es, die Baukosten der zur Auswahl stehenden Varianten nicht nur im Rahmen der Nutzen-Kosten-Analyse zu berücksichtigen, sondern daneben auch als eigenständigen Belang in die Abwägung einzustellen.
7. Der Behörde kommt bei der Prognose der Baukosten der Varianten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu.
8. Das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine nicht dem Allgemeinwohl i.S.d. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, umfasst grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (hier: Recht der Gemeinden zur eigenverantwortlichen Definition der bei einer überörtlichen Planung zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungsinteressen).
9. Die durch die Straßenbauarbeiten verursachten Lärm- und Schadstoffbelastungen müssen wegen ihres unregelmäßigen Entstehens nicht durch eine Lärm- bzw. Schadstoffprognose ermittelt werden.