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Pensionsrückstellungen bei Sparkassen nach Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft im Bayerischen Versorgungsverband
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH, wonach für eine Pensionsverpflichtung eine Rückstellung nicht gebildet werden darf, wenn der versorgungsverpflichtete Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse ist und die Versorgungsleistungen von dieser Kasse im sog. Umlageverfahren erbracht werden (vgl. z. B. , BStBl 2010 II S. 187), wurde das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) geändert und am im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, 246 veröffentlicht. Es trat rückwirkend zum in Kraft.
Für Sparkassen bzw. deren Träger wurde die Pflichtmitgliedschaft im Bayerischen Versorgungsverband aufgehoben (vgl. Art. 42 Abs. 1 S. 2 VersoG n. F.).
Nach dem BStBl 2010 I S. 138 (vgl. Karte 24,1) wäre regelmäßig zum Bilanzstichtag mit der sukzessiven Auflösung der nach der BFH-Rechtsprechung nicht mehr anzuerkennenden Rückstellungen begonnen worden.
Es ist aber die Frage aufgeworfen worden, ob nicht im Hinblick auf die gesetzliche Änderung hin weiterhin eine vollumfängliche Bilanzierung der Pensionsrückstellungen zum zulässig ist. Diese Frage wurde zwischen den obers...