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BMF -  IV B 5 -O 1000/09/10507-04 BStBl 2011 I S. 674

Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz

Bezug:

Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für folgende Aufgaben:

  1. Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren

    • nach den Doppelbesteuerungsabkommen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen) und

    • nach dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom (ABl. L 225 vom , S. 10) in der jeweils geltenden Fassung

  2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren (sog. Advance Pricing Agreements – APA) nach den Doppelbesteuerungsabkommen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 3 OECD-Musterabkommen)

  3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle)

  4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EG-Amtshilfe-Gesetz, dem EG-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO (siehe auch BStBl 1977 I S. 33).

Nicht übertragen ist die Zuständigkeit für

  • Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens ...

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