Aufrechnungsverbot gegen ein Körperschaftsteuerguthaben
Leitsatz
Der Anspruch auf das sog. Körperschaftsteuerguthaben ist, auch wenn es materiell um die Rückzahlung von Körperschaftsteuer geht, nicht einem durch Steuervorauszahlungen ausgelösten und nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums entstehenden Erstattungsanspruch gleichzustellen. Das mit seinem Bestand zum festgestellte Körperschaftsteuerguthaben stellt keinen aufschiebend bedingten Auszahlungsanspruch im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO dar. Das Finanzamt kann gegen den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens während eines vor dem eröffneten Insolvenzverfahrens nicht aufrechnen. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung - soweit sie nicht nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO zugelassen ist - unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Eine erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Aufrechnungsbefugnis verdient im Interesse der Insolvenzmasse und dem Ziel einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung keinen Schutz.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1298 Nr. 8 GmbHR 2011 S. 884 Nr. 16 HFR 2011 S. 1078 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2011 S. 2355 StBW 2011 S. 681 Nr. 15 RAAAD-86465