Auch minderjährige Kinder teilen nicht stets - gleichsam automatisch - sämtliche Wohnsitze ihrer Eltern, wenn diese über mehrere Wohnsitze verfügen. Dies ergibt sich bereits aus der Unterscheidung im EStG zwischen dem Wohnsitz des Kindes (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG) und dem des Kindergeldberechtigten (§ 62 Abs. 1 EStG) als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch, so dass der Wohnsitz von Kind und Eltern durchaus auseinanderfallen kann. Ein Kind, das im Ausland geboren wird und dort zusammen mit seiner Mutter bis zur Verbringung in die elterliche Wohnung im Inland mehr als ein Jahr später lebt, begründet nicht bereits bei seiner Geburt einen Wohnsitz in dieser Wohnung. Ein im Ausland lebender Angehöriger kann im Inland grundsätzlich keinen Wohnsitz begründen ohne sich hier aufgehalten zu haben. Die Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes als Ausprägung des Territorialitätsprinzips ist sachgerecht und verfassungsgemäß. Auch die Differenzierung in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ist nicht zu beanstanden.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1351 Nr. 8 EStB 2011 S. 294 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2011 S. 2355 StBW 2011 S. 735 Nr. 16 LAAAD-86467