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BFH Urteil v. - IV R 52/10

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, EStG § 6 Abs.1 Nr. 1, EStG § 7 Abs. 1 Satz 2, BewG § 68 Abs. 2, HGB § 252

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern eines Windparks (inhaltsgleich mit )

Leitsatz

Jede Windkraftanlage, die in einem Windpark betrieben wird, stellt mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Daneben ist die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation als weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden. Auch die Zuwegung stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.
Alle Wirtschaftsgüter eines Windparks sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlagen grundsätzlich über denselben Zeitraum abzuschreiben.
Die International Accounting Standards (IAS) bzw. International Financial Reporting Standards (IFRS) haben für die steuerliche Gewinnermittlung keine Bedeutung und sind deshalb nicht geeignet, den für den steuerlichen Wirtschaftsgutbegriff maßgeblichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang durch einen Komponentenansatz zu ersetzen.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 19/2011 S. 898
BFH/NV 2011 S. 1339 Nr. 8
DStZ 2011 S. 578 Nr. 16
CAAAD-86470

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