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BFH Urteil v. - VIII R 13/10

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 56

Insolvenzverwaltertätigkeit mit qualifizierten Mitarbeitern übt sonstige selbständige Beschäftigung aus

Leitsatz

Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen.
Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter eine Mehrzahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt, er jedoch über das „Ob” der einzelnen Abwicklungsmaßnahmen in jedem der von ihm betreuten Verfahren entscheidet und die Umsetzung der Entscheidungen seiner Kontrolle unterliegt.
Ein Insolvenzverwalter kann das jeweilige Insolvenzverfahren auch dann leitend und eigenverantwortlich betreiben, wenn er überregional an drei Standorten tätig ist und Subunternehmen mit der Verwertung der Insolvenzmassen beauftragt.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1309 Nr. 8
WAAAD-86472

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