Insolvenzverwaltertätigkeit mit qualifizierten Mitarbeitern
übt sonstige selbständige Beschäftigung aus
Leitsatz
Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter sind,
auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den
Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter
eine Mehrzahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt, er jedoch über
das „Ob” der einzelnen Abwicklungsmaßnahmen in jedem der von
ihm betreuten Verfahren entscheidet und die Umsetzung der Entscheidungen seiner
Kontrolle unterliegt. Ein Insolvenzverwalter kann das jeweilige
Insolvenzverfahren auch dann leitend und eigenverantwortlich betreiben, wenn er
überregional an drei Standorten tätig ist und Subunternehmen mit der
Verwertung der Insolvenzmassen beauftragt. Vergleichbar
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1309 Nr. 8 WAAAD-86472