Begründung des Wiedereinsetzungsantrags; Nachweis der
rechtzeitigen Aufgabe eines Schriftstückes zur Post; Notwendigkeit
zusätzlich objektiver Beweismittel
Leitsatz
Wird der Wiedereinsetzungsantrag mit der fristgerechten Absendung des
beim Adressaten nicht eingegangenen Schriftstücks begründet, ist im
Einzelnen darzulegen, wann, von wem und in welcher Weise es zur Post gegeben
wurde. Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks
zur Post nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche
Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der
Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende
Schriftstück zur Post gegeben. Vielmehr sind zusätzliche objektive
Beweismittel notwendig. Als solche kommen insbesondere die Eintragung der Frist
in ein Fristenkontrollbuch das Festhalten der Absendung in einem
Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der
Eintragung im Postausgangsbuch als objektive Beweismittel in
Betracht. Diese objektiven Beweismittel - vor allem die
Eintragung der Frist im Fristenkontrollbuch und deren Löschung aufgrund
der Eintragung im Postausgangsbuch - müssen im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Wiedereinsetzungsantrag präsent sein. Können derartige
objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden, muss dargelegt werden, weshalb
die Vorlage nicht möglich
ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1389 Nr. 8 GAAAD-86473