Insolvenzverwaltertätigkeit mit qualifizierten Mitarbeitern
übt sonstige selbständige Beschäftigung aus
Leitsatz
Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter sind,
auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den
Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter
eine Mehrzahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt, er jedoch über
das „Ob” der einzelnen Abwicklungsmaßnahmen in jedem der
von ihm betreuten Verfahren entscheidet und die Umsetzung der Entscheidungen
seiner Kontrolle unterliegt. Wird die
Insolvenzverwaltertätigkeit an mehreren Standorten ausgeübt, gebietet
der Charakter der Insolvenzverwaltung nicht die ständige persönliche
Anwesenheit an den jeweiligen Standorten, weil die dem Berufsträger
vorbehaltenen Organisations- und Abwicklungsentscheidungen
regelmäßig auch mit den Mitteln der technischen
Bürokommunikation herbeigeführt werden
können. Vergleichbar .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1303 Nr. 8 AAAAD-86475