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BFH Urteil v. - VIII R 37/09

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 56

Insolvenzverwaltertätigkeit mit qualifizierten Mitarbeitern übt sonstige selbständige Beschäftigung aus

Leitsatz

Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen.
Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter eine Mehrzahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt, er jedoch über das „Ob” der einzelnen Abwicklungsmaßnahmen in jedem der von ihm betreuten Verfahren entscheidet und die Umsetzung der Entscheidungen seiner Kontrolle unterliegt.
Wird die Insolvenzverwaltertätigkeit an mehreren Standorten ausgeübt, gebietet der Charakter der Insolvenzverwaltung nicht die ständige persönliche Anwesenheit an den jeweiligen Standorten, weil die dem Berufsträger vorbehaltenen Organisations- und Abwicklungsentscheidungen regelmäßig auch mit den Mitteln der technischen Bürokommunikation herbeigeführt werden können.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1303 Nr. 8
AAAAD-86475

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