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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 857/07

Gesetze: Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 InvZulG 1999, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 InvZulG 1999

Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung - hier durch eine Behörde vorgenommene steuerrechtlich relevante Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe – mit Art 19 Abs 4 GG nicht vereinbar – zur gesetzlichen Grundlage für die Heranziehung der Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistischen Bundesamtes zur Qualifikation eines Betriebes iSd InvZulG 1999 – Verbot, die in Art 19 Abs 4 GG garantierte Wirksamkeit des Rechtsschutzes durch die Gewährung einer behördlichen Letztentscheidungsbefugnis aufzugeben

Leitsatz

1. a) Es beeinträchtigt weder die Gesetzesbindung der Gerichte noch den Anspruch des Einzelnen auf wirksame gerichtliche Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG, wenn die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch gesetzliche Verweisung auf bestimmte Verwaltungsvorschriften oder sonstige untergesetzliche Regelwerke erfolgt oder wenn die konkretisierende Heranziehung solcher Vorschriften oder Regelwerke in vergleichbarer Weise auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.

b) Die Heranziehung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts zur Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe im Sinne des Investitionszulagengesetzes 1999 beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.

2. Von Gerichten nicht oder nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungsbefugnisse über Rechte des Einzelnen dürfen der vollziehenden Gewalt nur aufgrund eines Gesetzes eingeräumt werden. Dabei hat es der Gesetzgeber in der Hand, den Umfang und Gehalt der subjektiven Rechte der Bürger zu definieren und damit mit entsprechenden Folgen für den Umfang der gerichtlichen Kontrolle auch deren Rechtsstellung gegenüber der Verwaltung differenziert auszugestalten.

3. Will der Gesetzgeber gegenüber von ihm anerkannten subjektiven Rechten die gerichtliche Kontrolle zurücknehmen, hat er zu berücksichtigen, dass die letztverbindliche Normauslegung und die Kontrolle der Rechtsanwendung im Einzelfall grundsätzlich den Gerichten vorbehalten ist. Die in Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Wirksamkeit gerichtlichen Rechtsschutzes darf der Gesetzgeber nicht durch die Gewährung behördlicher Letztentscheidungsbefugnisse für ganze Rechtsgebiete oder Sachbereiche aufgeben. Die Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes.

4. Nehmen Gerichte eine gesetzlich nicht vorgesehene Bindung an behördliche Entscheidungen an, verstößt dies gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

5. Mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sind Verfahrensstufungen in Form bindender Vorentscheidungen, die durch den Angriff gegen die Endentscheidung nicht mehr oder nur eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können, nur, sofern - erstens - die Bindung einer Behörde an vorangehende Feststellungen oder Entscheidungen einer anderen Behörde sich hinreichend klar aus dem Gesetz ergibt, - zweitens - gegen die mit Bindungswirkung ausgestattete Teil- oder Vorentscheidung ihrerseits effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht und - drittens - die Aufspaltung des Rechtsschutzes mit einer etwaigen Anfechtungslast gegenüber der Vorentscheidung für den Bürger deutlich erkennbar und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110531.1bvr085707

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 227 Nr. 8
BB 2011 S. 1749 Nr. 29
BFH/PR 2011 S. 360 Nr. 9
DStR 2011 S. 8 Nr. 27
DStRE 2011 S. 937 Nr. 15
HFR 2011 S. 903 Nr. 8
KÖSDI 2011 S. 17530 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2011 S. 2523
StBW 2011 S. 634 Nr. 14
AAAAD-86530

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