Arbeitsrecht: Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei
der Zusatzversorgung
Leitsatz
1. Die Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass
Zusatzversorgungsbezüge wie diejenigen, die ehemaligen Angestellten und
Arbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebenen auf der
Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und
Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg) in
der Fassung vom gewährt werden, weder wegen Art. 3 Abs. 3
noch wegen des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78 aus dem
sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie herausfallen, wenn sie Entgelt im
Sinne des
Art. 157 AEUV
darstellen.
2. Art. 1 in Verbindung mit den Art.
2 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 steht einer nationalen
Bestimmung wie § 10 Abs. 6 des genannten Hamburgischen Gesetzes, aufgrund
deren ein in einer Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger
Zusatzversorgungsbezüge in geringerer Höhe erhält als ein nicht
dauernd getrennt lebender verheirateter Versorgungsempfänger, entgegen,
wenn
- im betreffenden Mitgliedstaat die
Ehe Personen unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten ist und neben einer
Lebenspartnerschaft wie der nach dem Gesetz über die Eingetragene
Lebenspartnerschaft vom , die Personen gleichen Geschlechts
vorbehalten ist, besteht und
- eine unmittelbare Diskriminierung
wegen der sexuellen Ausrichtung vorliegt, weil sich der genannte Lebenspartner
im nationalen Recht hinsichtlich dieser Bezüge in einer rechtlichen und
tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person
vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit fällt in die
Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts und hat sich auf die jeweiligen,
unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die
Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der
Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu
konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt
sind.
3. Sollte § 10 Abs. 6 des
Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und
Hansestadt Hamburg in der Fassung vom eine Diskriminierung im
Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellen, kann ein Einzelner wie der
Kläger des Ausgangsverfahrens das Recht auf Gleichbehandlung
frühestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also
ab dem , geltend machen, wobei er nicht abwarten muss, dass der
nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang
bringt.