Gesetze: § 7 Abs 4 S 1 SGB 2 vom , § 7 Abs 4 S 2 SGB 2 vom , § 7 Abs 4 SGB 2 vom , § 7 Abs 4 S 3 Nr 2 SGB 2 vom , § 43 StGB
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB 2 bei Strafgefangenen - Ersatzfreiheitsstrafe gem § 43 StGB - Einrichtungsbegriff - Ausnahme bei Aufnahme eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses)
Leitsatz
Wer eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, hält sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf und ist unabhängig von gewährten Vollzugslockerungen grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossen.