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BFH Beschluss v. - III B 211/10

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 40 Abs. 1, AO § 164 Abs. 2, AO § 155 Abs. 3, EStG § 25, EStG § 26b, GG Art. 6

Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteueränderungsbescheids bei Wechsel der Veranlagungsform

Leitsatz

Einzelveranlagung (§ 25 EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) sind wesensverschiedene Veranlagungsformen. Der Übergang von der einen zur anderen Veranlagungsform kann deshalb nur im Rahmen eines jeweils selbstständigen Veranlagungsverfahrens, aber nicht durch eine Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids erfolgen.
Wird im Laufe des Verfahrens festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorliegen, kann der Bescheid über die Zusammenveranlagung nicht geändert, sondern nur aufgehoben und ein neues Veranlagungsverfahren durchgeführt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1517 Nr. 9
StBW 2011 S. 780 Nr. 17
RAAAD-86721

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