Aussetzung der Vollziehung eines
Einkommensteueränderungsbescheids bei Wechsel der
Veranlagungsform
Leitsatz
Einzelveranlagung (§ 25 EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) sind wesensverschiedene Veranlagungsformen. Der Übergang von der einen zur anderen Veranlagungsform kann deshalb nur im Rahmen eines jeweils selbstständigen Veranlagungsverfahrens, aber nicht durch eine Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids erfolgen. Wird im Laufe des Verfahrens festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorliegen, kann der Bescheid über die Zusammenveranlagung nicht geändert, sondern nur aufgehoben und ein neues Veranlagungsverfahren durchgeführt werden.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1517 Nr. 9 StBW 2011 S. 780 Nr. 17 RAAAD-86721