Kein Billigkeitserlass bei Verstoß gegen § 233a Abs. 2a AO; kein rückwirkendes Ereignis bei nachträglichem Verzicht auf Steuerfreiheit einer Grundstücksvermietung
Leitsatz
Im Rahmen der sog. Vollverzinsung gemäß § 233a AO ist grundsätzlich unbeachtlich, ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich bestanden. Unerheblich ist deshalb, wenn der Steuerpflichtige Vorsteuern aufgrund des nachträglichen (teilweisen) Verzichts auf die Steuerfreiheit von Vermietungsumsätzen erst später geltend machen konnte und auch die Mieter erst aufgrund der geänderten Rechnungen den Vorsteuerabzug erhielten. Der nachträgliche Verzicht auf die Steuerfreiheit einer Grundstücksvermietung ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 233a Abs. 2a AO. Ein Verstoß gegen § 233a Abs. 2a AO ist im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zinsfestsetzungen geltend zu machen, nicht aber im Verfahren eines Billigkeitserlasses nach § 227 AO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1474 Nr. 9 StBW 2011 S. 790 Nr. 17 PAAAD-86726