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BFH Urteil v. - V R 50/10

Gesetze: UStG § 4 Nr. 12 Satz 2, RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchstabe b Nr. 3

Obstbäume keine Betriebsvorrichtung bei Verpachtung eines Grundstücks mit Obstbaumbestand

Leitsatz

Werden Grundstücke eines Obstanbaubetriebs einschließlich der aufstehenden Obstbäume verpachtet, stellen die Obstbäume keine Betriebsvorrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG dar. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG, der nur die "Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen" nicht aber - wie nach nationalem Recht - auch die Verpachtung derartiger Vorrichtungen und Maschinen von der Steuerfreiheit erfasst.
Bei dem Obstbaumbestand handelt es sich weder um eine Maschine noch um eine sonstige Vorrichtung, die zu einer Betriebsanlage gehört. Ebenso wie bei § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG müssen zu einer Betriebsanlage gehörende Vorrichtungen von "Menschenhand" hergestellt sein, so dass Pflanzen ausscheiden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1407 Nr. 8
ZAAAD-86727

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