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BFH Urteil v. - VI R 82/10

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 52 Abs. 55j, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung

Leitsatz

Hat das Finanzamt die nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragte Durchführung der Veranlagungen für 2002 und 2003 bereits vor dem bestandskräftig abgelehnt, kommt eine Veranlagung für diese Jahre nicht gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 und auch nicht gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 in Betracht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1504 Nr. 9
QAAAD-86730

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