Einkommensteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen; unentgeltliche Übertragung von Kapitalerträgen
Leitsatz
Einnahmen im Sinne von § 20 EStG erzielt der Gläubiger des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, d.h. derjenige, der im Entstehungszeitpunkt der Erträge Gläubiger der Forderung auf Kapitalrückzahlung ist. Bei Übertragung einer Kapitalforderung sind die Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums dem Rechtsvorgänger und dem Rechtsnachfolger im Regelfall nach dem Verhältnis der Dauer der Berechtigung zuzurechnen. Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Kapitalerträgen sind dem zivilrechtlichen Gläubiger die Erträge nur dann einkommensteuerrechtlich zuzurechnen, wenn ihm eine Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle eingeräumt ist, er also in der Lage ist, das Vermögen zu verwalten, die Modalitäten der Kapitalanlage zu verändern oder die Leistungen durch Zurückziehen des Kapitalvermögens zu verweigern. Eine bloße Vollmacht vermittelt keine den Gläubiger der Kapitalforderung faktisch verdrängende wirtschaftliche Dispositionsmöglichkeit. Eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Darlehensgläubiger wirtschaftlicher Inhaber der fraglichen Darlehensforderung ist. Fallen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, sind die laufenden Erträge der Kapitalanlage dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. Abweichend vom zivilrechtlichen ist wirtschaftliches Eigentum nur anzunehmen, wenn Besitz und Gefahr, Nutzen und Lasten, insbesondere die Chancen auf eine Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung nicht beim zivilrechtlichen Eigentümer sondern bei einer anderen Person liegen. Konten und die darauf geführten Forderungen oder Anteile sind in der Regel dem Kontoinhaber zuzurechnen. Denn bei Eigenkonten gilt die widerlegbare Tatsachenvermutung, dass derjenige, der ein Konto auf seinen Namen errichtet, auch der Inhaber der Forderung ist und ihm die daraus erzielten Zinseinnahmen zuzurechnen sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1512 Nr. 9 EStB 2011 S. 292 Nr. 8 KÖSDI 2011 S. 17611 Nr. 10 JAAAD-86741