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Einkommensteuer, Sonderausgaben; Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs
Die Beiträge einer in Deutschland steuerpflichtigen Person zu einer gesetzlichen Sozialversicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Zu diesen Beiträgen zählen die Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG (u. a. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) und die Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummern 3 und 3a EStG (Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung = Nr. 3/u. a. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung = Nr. 3a). Für beschränkt Steuerpflichtige gilt dies jedoch nur, wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die Einkünfte i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG beziehen und soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der diese Einkünfte bezogen werden. Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG sind bei beschränkt Steuerpflichtigen generell nicht zu berücksichtigen.
Aufgrund der unterschiedlichen Abzugsvolumina sind Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung aufzuteilen in Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie u. a. in Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Neben den Beiträgen an inländische Sozialversicherungsträger sind auch vergleichbare Zahlungen ...