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BMF - IV D 2 -S 7300 b/09/10001 BStBl 2011 I S. 739

Umsatzsteuer;, und; Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG

Bezug:

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Der innergemeinschaftliche Erwerb wird nach § 3d Satz 1 UStG auf dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), gilt der Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG solange im Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in § 3d Satz 1 UStG bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach den Bestimmungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer nach § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 UStG seiner Erklärungspflicht hierüber nachgekommen ist.

Mit - (BStBl 2011 II S. 658), hat der BFH entschieden, dass einem Unternehmer, der bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte USt-IdNr. nach § 3d Satz 2 UStG verwendet, insoweit kein Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG zus...

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