Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts - Klagen von Vertragsärzten gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer - Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Vertragsärzte bei rechtswidrigen Betätigungen anderer Leistungserbringer - ambulantes Operieren - Berücksichtigung des AOP-Vertrages durch Krankenhäuser - Vorlage - Großer Senat - Wirksamkeit - Zulassung einer Sprungrevision - Heranziehung allgemeiner Grundsätze des Wettbewerbsrechts - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzungen durch AOP-Vertrag
Leitsatz
1. Für Klagen, mit denen sich Vertragsärzte gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer wenden, sind die Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zuständig.
2. Vertragsärzten stehen Unterlassungs- und ggf Schadensersatzansprüche gegen rechtswidrige, sie gegebenenfalls schädigende Betätigungen anderer Leistungserbringer im ambulanten Bereich zu.
3. Den Krankenhäusern sind ambulante Tätigkeiten auf der Grundlage des § 115b SGB 5 iVm dem AOP-Vertrag nur in den Formen gestattet, die im AOP-Vertrag angeführt sind.