Gesetze: § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 SGB 10, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 vom
(Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebskosten- bzw Heizkostennachforderung für frühere Bewilligungszeiträume - Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verursachung - Kostenübernahme bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 22 Abs 1 S 3 SGB 2)
Leitsatz
Ob der Grundsicherungsträger eine Betriebskostennachforderung zu übernehmen hat, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verursachung der Kosten.